für den "Verein für Vollbeschäftigung und Erforschung des Unbemerkten" e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein für Vollbeschäftigung und Erforschung des Unbemerkten" und hat
seinen Sitz in Berlin. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz "e.V". Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung künstlerischer Aktivitäten, die dem Verständnis von Kunst als sozialem Prozeß und somit dem notwendigen gesellschaftlichen Rollenwandel von Kunst Rechnung tragen.
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- die Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen, die informativen,
aufklärenden oder exemplarischen Charakter haben
- durch kunsttheoretische Publikationen und Dokumentationen
- durch die Bereitstellung eines Forums für öffentliche Diskussionen, Aktionen und Vorträge
- durch Grundlagenforschung zu aktuellen Fragen der bildenden Kunst und der mit ihr
korrespondierenden Gebiete,
- durch die Förderung junger Künstler und der Kunsterziehung Jugendlicher.
- Die Zielsetzung des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51-68 Abgabenordnung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§3 Zweckbindung der Vereinsmittel
- Etwaige vom Verein erwirtschaftete Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen soweit es den
Wert der von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile bzw. ihrer geleisteten Sacheinlage übersteigt, zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Liquidationsvermögens dürfen erst nach vorheriger Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Im Falle der Vereinsauflösung wird eventuell vorhandenes Vereinsvermögen an die
gemeinnützige Organisation ‹Berliner Aids-Hilfe e.V.–, Meineckestr. 12, 10719 Berlin gespendet werden.
§4 Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Übersteigt die - insbesondere im Rahmen der Geschäftsführung - anfallende Arbeit
das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Die Vergütung für die hauptamtliche Tätigkeit eines
Vereinsmitgliedes muß im Rahmen der gemeinnützigen Zweckbindung des Vereinsvermögens angemessen sein und wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
nachweisen.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann der Vorstand nur einstimmig
beschließen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so entscheidet die
Mitgliederversammlung mehrheitlich.
- Alle Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht.
- Die Mitgliedschaft berechtigt zum unentgeldlichen Besuch aller Veranstaltungen des Vereins und beinhaltet den Anspruch auf ständige Information über das laufende Programm.
§6 Beitragspflicht
- Alle Vereinsmitglieder sind zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Zahlweise werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mitgliedern, denen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung des vollen
Mitgliedsbeitrages nicht zugemutet werden kann, kann der Vorstand durch einstimmigen
Beschluss Ermäßigung oder Zahlungsaufschub gewähren.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft geht verloren durch: a. Tod, b. freiwilligem Austritt c. Ausschluss
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung erfolgen.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn
- es sich grobe Verstösse gegen die Satzung und Interesssen des Vereins oder
gegen Beschlüsse und Anordungen der Vereinsorgane hat zuschulden kommen
lassen
- es mit seiner Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist, ohne
Gründe für einen Zahlungsaufschub oder eine Ermäßigung der Beitragspflicht
geltend gemacht zu haben.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins. Die genaue
Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder-
versammlung kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit mit absoluter Stimmenmehrheit
abberufen.
- Will ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch aus dem Vorstand ausscheiden, so
hat es seinen Austritt der Mitgliederversammlung drei Monate vorher anzuzeigen.
§10 Vertretung des Vereins
- Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden
und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
- Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in soweit beschränkt, als Rechts-
handlungen welche den Verein zu vermögensrechtlichen Leistungen von mehr als
250 € verpflichten, von allen Vorstandsmitgliedern gebilligt sein müssen.
§11 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens zwei Drittel seiner Miitglieder anwesend sind.
Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Bestimmungen der §§ 5
Abs. 2 und Abs.6 bleiben unberührt.
§12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter
Beachtung einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe einer vorläuf-
igen Tagesordung vom Vorstand schriftlich einberufen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Jahresgeschäftsbericht vorzutragen und die Jahresabschlußbilanz vorzulegen.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordung sind dem Vorstand in der Regel zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu unterbreiten.
- Auf Antrag eines Drittels des Vereinsmitglieder hat der Vorstand jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über a. die Tagesordung b. die Entlastung
des Vorstandes c. die Genehmigung der Jahresschlussbilanz d. die künstlerische
und organisatorische Grundkonzeption des Vereins e. den Haushalt des kommenden
Geschäftsjahres f. Neuwahl und Abberufung des Vorstandes g. Satzungsänderungen
h. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages i. Anträge des Vorstandes und der Mit-
glieder k. die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder erschienen ist.Bleibt die Mitgliederversammlung beschlussunfähig so ist
eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig ist.
- Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
findet eine zweite Abstimmung statt, bei der die Stimmen der Vorstandsmitglieder
doppelt zählen.Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln, solche zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
Die Bestimmung des §9 Abs. 2 S.2 bleibt unberührt.
- Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von mindestens zwei Vortandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsmäßig einberufenen Mitglieder-
versammlung nach den Regeln des §13 Abs. 3 S.3 beschlossen werden.
- Im Falle der Vereinsauflösung werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren
ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften
des bürgerlichen Gesetzbuches.
|